• 1 – Geltungsbereich

    Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Terracom GmbH, insbesondere für Hardware, Software und Systemlieferungen, sowie für Hard- und Softwareentwicklung, Projektmanagement, Engineeringleistungen und Beratung sowie Schulung. Darüber hinaus gelten die AGB ergänzend für sonstige Vertragsverhältnisse wie Serviceleistungen, Wartungsverträge etc.

       

        • 2 – Angebote

      2.1  Unsere Angebote sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.             

      2.2  Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung der Firma Terracom GmbH maßgebend.

      2.3  Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen behalten wir uns auch nach der Bestätigung des Auftrages vor. An Kostenvorschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Firma Terracom GmbH Eigentums- Urheber- und gewerbliche Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden  und sind, wenn der Auftrag nicht an die Firma Terracom GmbH erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

         

          • 3 – Preise und Zahlungsbedingungen für Waren

        3.1  Alle Preise verstehen sich ab Sitz Lamspringe zuzüglich Versandkosten, gesetzlicher Mehrwertsteuer und sonstiger Steuern und Abgaben zum Zeitpunkt der Lieferung. Transportversicherungen werden auf Wunsch zu Lasten des Empfängers abgeschlossen.

        3.2  Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:

        Bei Auftragssummen unter EUR 25.000,00 Zahlung des Gesamtbetrages zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Meldung der Versandbereitschaft.

        Ansonsten Zahlungen von 35 % der Auftragssumme nach Auftragsbestätigung, von 50 % der Auftragssumme bei Meldung der Versandbereitschaft und von 15 %  der Auftragssumme bei Betriebsbereitschaft, spätestens jedoch 10 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

        Bei Eintritt des Annahmeverzuges (Ziffer 5.2.4) wird sofort der restliche offene Betrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig. Rechnungen werden 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Danach tritt ohne weitere Mahnung Verzug ein.

        3.3  Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft; ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen.

        3.4  Kommt der Besteller mit seiner Leistungsverpflichtung  in Verzug, so ist der geschuldete Betrag ab Verzugseintritt mit    5% p.A.  über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

        3.5  Einen Monat nach Eintritt des Annahmeverzuges nach Ziffer 5.2.4 kann Lagergeld in Höhe von 0,5%  des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat berechnet werden, es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden.

           

            • 4 – Eigentumsvorbehalt

          4.1  Waren bleiben Eigentum der Firma Terracom GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Bestellers.

          4.2  Die Wiederveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ist gestattet. Für diesen Fall tritt der Besteller und Verkäufer schon jetzt alle aus der Wiederveräußerung resultierenden Forderungen an die Firma Terracom GmbH ab. Übersteigen die abgetretenen  Forderungen die Forderungen der Firma Terracom GmbH gegen den Besteller, so werden wir für den überschießenden Teil keinen Gebrauch von der Abtretung machen.

          4.3  Das Nutzungsrecht an von uns gelieferter Software wird erst mit völliger Bezahlung eingeräumt. Ziffer 4.1 und 4.2 gelten sinngemäß.

          4.4  Von uns gelieferte Produkte sind nur zur Benutzung  und Verbleib innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Ausfuhr – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig. Über die Einzelheiten hat sich der Besteller selbst zu informieren.

             

              • 5 – Lieferfrist

            5.1  Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der schriftlichen Auftragsbestätigung der Firma Terracom GmbH. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen bzw. Hardware und/oder Softwarebereitstellungen, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferzeit hinfällig und ist unter Berücksichtigung  unserer betrieblichen Notwendigkeiten  neu zu vereinbaren.

            5.2  Die Lieferfrist gilt als eingehalten:

            5.2.1  Bei Lieferung oder Aufstellung, wenn die Sendung Bad Salzdetfurth oder den Sitz etwaiger Unterlieferanten innerhalb der Lieferfrist gemäß Ziffer 5.1 bestimmungsgemäß verlassen hat

            5.2.2  Bei Lieferungen mit Aufstellungen, wenn die Aufstellung der Anlage innerhalb der Lieferfrist gemäß Ziffer 5.1 erfolgt ist.

            5.2.3  Bei Softwareeinstellungen aller Art, Entwicklungs- oder sonstigen Leistungen gilt die Lieferfrist mit Übergabe des Datenträgers bzw.  des entwickelten Systems als erfolgt.

            5.2.4  Bei Annahmeverzögerungen, die in die Risikosphäre des Bestellers fallen, genügt die schriftliche Meldung der Lieferbereitschaft zur Begründung  des Annahmeverzuges.

            5.3  Teillieferungen sind zulässig

            5.4  Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf höhere Gewalt oder Arbeitskampf bei der Firma Terracom GmbH oder im Betrieb von Zulieferanten, Unbrauchbarkeit eines wichtigen Arbeitsstückes oder auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

            5.5  Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den in Ziffer 5.4 genannten Gründen kann der Besteller – bei nachweislichem Eintritt eines Verzugsschadens nach fristlosem Ablauf einer schriftliche gesetzten Nachfrist – für jede vollendete Woche der Verspätung eine Entschädigung von 0,5% bis zur Gesamthöhe von maximal von 5% im Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung verlangen, der wegen der Fertigstellungsverzögerung nicht in Betrieb genommen werden kann. Höhere Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer vom Lieferer etwa gestellten Nachfrist

               

                • 6 – Rücktritt

              6.1  Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag ist ausgeschlossen.

              6.2  Sollte sich die Firma Terracom GmbH dennoch durch schriftliche Erklärung mit einem Rücktritt einverstanden erklärt haben, so werden die folgenden Beträge sofort zur Zahlung fällig:

              Bis 90 Tage vor dem geplanten Liefertermin 10%, bis 60 Tage vor dem geplanten Liefertermin 20%, bis 30 Tage vor dem geplanten Liefertermin 30%, innerhalb von 30 Tagen vor geplanter Lieferung 40% des Auftragswertes.

                 

                  • 7 – Gefahrenübergang

                Die Gefahr (Leistungs- und Vergütungsgefahr) geht auf den Besteller über

                7.1  Bei Anlieferung durch die Firma Terracom GmbH an den vom Besteller bestimmten Ort

                7.2  Wenn Annahmeverzug nach Ziffer 5.2.4 eintritt

                7.3  Bei Versendung, wenn die Ware ordnungsgemäß zum Versand gebracht wurde.

                   

                    • 8 – Montage

                  8.1  Installation und Inbetriebnahme beim Kunden wird nach Aufwand in Rechnung gestellt.

                  8.2  Bei Montage hat der Besteller folgende Voraussetzungen zu schaffen:

                  Vor Beginn des Einbaus müssen die für die Aufnahme der Einbauarbeiten erforderlichen Vorarbeiten von Seiten des Bestellers abgeschlossen sein, so dass der Einbau sofort nach Ankunft der Mitarbeiter der Firma Terracom GmbH begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Bei der Montage hat der Besteller alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung aller angeschlossenen Fremdgeräte behilflich zu sein, sowie erforderlichenfalls die Arbeiten auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten zu ermöglichen.

                  8.3  Verzögert sich der Einbau oder die Inbetriebnahme ohne das Verschulden der Firma Terracom GmbH, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit oder weitere erforderliche Reisen der Mitarbeiter der Firma Terracom GmbH zu tragen.

                  8.4  Außer den jeweiligen Kosten für die Installation und Inbetriebnahme übernimmt der Besteller die Kosten für An- und Abreise einschließlich Reisezeiten und Spesen gemäß den jeweils gültigen Preisen für Dienstleistungen der Firma Terracom GmbH.

                     

                      • 9 – Abnahme

                    9.1  Die Abnahme erfolgt nach Lieferung, spätestens jedoch 30 Tage nach  Aufforderung, die Lieferung anzunehmen.

                    9.2  Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller zu unterzeichnen ist.

                    9.3  Gibt der Besteller nicht binnen 30 Tagen nach Lieferung oder nach Ablauf der Frist von eine Erklärung ab, so gelten unsere Lieferungen und Montagen als abgenommen.

                    9.4  Etwaige im Abnahmeprotokoll festgehaltene Mängel werden gemäß den Bestimmungen nach Ziffer 11 beseitigt.

                    9.5  Die Abnahme von Dienstleistungen erfolgt mit Unterschrift des Tätigkeitsnachweises.

                       

                        • 10 – Software-Lizenz

                      Software (Binärprogramme) einschließlich nachfolgender „Updates“ werden im Verhältnis der Vertragsparteien grundsätzlich als urheberrechtlich geschützt anerkannt. Der Besteller erwirbt ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software für reine Systeminstallation zu folgenden Bedingungen:

                      10.1  Eine Reproduktion der Software außer zur Datensicherung oder als Arbeitskopie ist nicht gestattet. Die Software, gleich ob als Ganzes oder in Teilen, darf nur unter der Voraussetzung kopiert und modifiziert werden, dass der Copyright-Vermerk von der Firma Terracom GmbH, die Seriennummer sowie etwaige sonstige Schutzrechtsvermerke auf allen Vervielfältigungsstücken angebracht werden.

                      10.2  Der Besteller darf die Software ebenso wie die Reproduktionen weder als Ganzes noch auszugsweise Dritten zugänglich machen. Dritte sind in diesem Sinne auch andere Abteilungen, Zweigniederlassungen und Mutter- oder Tochtergesellschaften des Lizenzinhabers.

                      10.3  Der Weiterverkauf der Software ist nur in Verbindung mit der Hardware, für welche diese Lizenz erworben wurde, gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, diesen Verkauf der Firma Terracom GmbH unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer muß der Firma Terracom GmbH benannt werden und muß mit einem neuen Softwarelizenzvertrag mit gleichen Rechten und Pflichten unterzeichnen. Ansonsten erlischt das Nutzungsrecht.

                      10.4  Die Software bleibt Eigentum der Firma Terracom GmbH. Weitere Rechte an der Software werden dem Besteller nicht übertragen.

                         

                          • 11 – Gewährleistungen

                        11.1  Die Firma Terracom GmbH leistet Gewähr für die Erstausstattung mit ihren Erzeugnissen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von 12 Monaten vom Tage der Übergabe in der Weise, dass alle auftretenden Mängel beseitigt werden, die nachweislich auf fehlerhaftes Material und/oder mangelhafte Ausführung zurückzuführen sind. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird Gewähr nur gemäß gesonderter Vereinbarungen geleistet. Die Mängel werden nach unserer Wahl am Firmensitz der Firma Terracom GmbH, durch Lieferung von Ersatzteilen oder Instandsetzung am Ort der Installation beseitigt. Eventuell erforderliche Reisekosten, Spesen und Versandkosten während der zwölfmonatigen  Gewährleistung gehen zu Lasten der Firma Terracom GmbH. Die Gewährleistung für die in Ziffer 5.2.3 genannten Leistungen beginnt mit dem dort gelieferten Lieferzeitpunkt.

                        11.2  Für an uns mitgelieferte Fremdgeräte wird eine Haftung nur im Umfang der Gewährleistung des Zulieferers gewährt.

                        11.3  Durch Korrektur oder Ergänzung der gelieferten Hard- oder Software werden die ursprünglichen  Gewährleistungen weder gehemmt noch unterbrochen. Bei nachträglichen Erweiterungen eines Gerätes leisten wir auf den Erweiterungsanteil 6 Monate Teilgewährleistung, gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung, erforderliche Reisekosten, Spesen und Versandkosten werden hierbei gemäß den jeweils gültigen Preisen für Dienstleistungen der Firma Terracom GmbH berechnet.

                        11.4  Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Gegenstände, die infolge natürlichen Verschleißes oder unsachgemäßer Bedienung erneuert oder ausgebessert werden müssen, jedoch sind wir bereit, solche Mängel innerhalb der Gewährleistungszeit gegen Ersatz  des entstehenden Aufwandes zu beheben.

                        11.5  Treten nach Lieferung bzw. Abnahme des Gerätes Schäden auf, die nachweisbar auf einen Transport an einen anderen Ort als dem der Erstinstallation  zurückzuführen sind, so sind wir von der Gewährleistung entbunden, wenn wir bei einem derartigen Transport nicht mitgewirkt haben.

                        11.6  Mängel müssen unter Angabe des Gerätetyps, der Seriennummer und der Art der Störung angezeigt werden.

                        11.7  Voraussetzung der Gewährleistung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsbedingungen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Firma Terracom GmbH.

                        11.8  Wandlung oder Minderung sind nur wegen uns anerkannter Mängel möglich, wenn wir eine schriftlich gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung haben fruchtlos verstreichen lassen. § 634 Absatz 3 BGB gilt sinngemäß.

                           

                            • 12 – Entwicklungsaufträge

                          Für von uns im Rahmen von Entwicklungsaufträgen durchgeführten Hard- und Softwareentwicklungen gelten folgende Bestimmungen:

                          12.1  Maßgeblich für die zu erbringende Leistung ist das beiderseits als Vertragsbestandteil vereinbarte Pflichtenheft. Änderungen oder Ergänzungen des Pflichtenheftes bedürfen stets der schriftlichen Vereinbarung durch eine von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnende Urkunde, in der auch die finanzielle Auswirkung der Änderung bzw. Ergänzung zu regeln ist.

                          12.2  Falls aufgrund der Komplexität der Auftragsentwicklung Terminüberschreitungen auftreten, so sind etwa vom Besteller zu setzende Nachfristen grundsätzlich unter Berücksichtigung der auftretenden technischen Probleme bzw. etwaiger Ergänzungswünsche des Bestellers zu berücksichtigen, so verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend dem dadurch verursachten Mehraufwand.

                          12.3  Nach Abnahme der Entwicklung ist grundsätzlich eine dem Umfang und der technischen Schwierigkeit der jeweiligen Entwicklung angepasste Testphase vorgesehen, die zur Entdeckung  bzw. Behebung von Fehlern dient, die erst unter Echtlaufbedingungen auftreten. Solche Fehler werden von der Firma Terracom GmbH innerhalb der Gewährleistungsfrist behoben; sämtliche weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Inbetriebnahme bzw. Ausfallzeiten werden ausgeschlossen.

                             

                              • 13 – Haftung

                            13.1  Gewährleistungsansprüche über das in Ziffer 11 Geregelte hinaus sowie Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit unseren Lieferungen und Leistungen, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden sowie für Folgeschäden und Drittschäden werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

                            Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme der vertraglich geschuldeten Tätigkeit oder des Vertragsbruches oder der vorzeitigen Kündigung wegen schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens verpflichtet sich der Dienstleister, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,- EUR zu zahlen. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

                            13.2  Alle Schadensersatzansprüche gegen die Firma Terracom GmbH, ihre Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verjähren 12 Monate ab Schadenseintritt.

                               

                                • 14 – Schlußbestimmungen

                              14.1  Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten Erfolg möglichst nahe kommen, zu ersetzen.

                              14.2  Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Bestätigender Schriftwechsel genügt.

                              14.3  Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird Bad Salzdetfurth als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

                              Bad Salzdetfurth, den 01.01.2018